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Satzung

Vereinssatzung der Ronsdorfer Schwimmgemeinschaft 1885 e.V.

Sitz: 42369 Wuppertal-Ronsdorf

zuletzt geändert am 02.04.2011

§ 1. Zweck des Vereins.

1. Der Verein hat den Zweck, den Schwimmsport zu pflegen und zu fördern und vor allem die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Er ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebes.

b) Teilnahme an Wettkampf- und Wasserballspielen beziehungsweise Meisterschaften.

c) Teilnahme des Vereins an Aufgaben des Westdeutschen Schwimmverbandes.

d) Kontaktpflege und Begegnung mit anderen Sportvereinen.

 

§ 2. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr.

1. Der Verein führt den Namen

"Ronsdorfer Schwimmgemeinschaft 1885"

mit Sitz in Wuppertal-Ronsdorf.

Als Abkürzung ist die Bezeichnung "RSG 1885" üblich.

2. Die RSG 1885 wurde am 01.04.1946 gegründet. Sie führt die Tradition der früheren Ronsdorfer Schwimmvereine - des Ronsdorfer Schwimmclubs und der Freien Sportvereinigung, Sparte Schwimmen, - weiter und bezieht sich deshalb auf das Gründungsjahr 1885.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister in Wuppertal eingetragen werden; sodann wird der Name mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen. Die genaue Vereinsbezeichnung ist dann:

"Ronsdorfer Schwimmgemeinschaft 1885 e.V." (RSG 1885 e.V.)

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger mit gutem Leumund werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag erworben, die bei Jugendlichen nur dann gültig ist, wenn das Einverständnis der Eltern vorliegt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven (fördernden) Mitgliedern.

3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an den sportlichen Übungen teilnehmen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

 

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, außerdem Jungensprecher und Mädchensprecherin, auch wenn sie jünger als 16 Jahre sind.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Verein und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die mit einem Amt betreuten Mitglieder führen ihre Aufgabe ehrenamtlich aus.

4. Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) die Tätigkeit der mit einem Amt betrauten Personen im Sinne bester sportlicher Gemeinschaft zu unterstützen,

c) das Vereinseigentum schonend zu behandeln,

d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

5. Die RSG 1885 e.V. ist, soweit gesetzlich zulässig, von allen Ansprüchen auf Ersatz von Personen - Sachschaden befreit.

 

§ 5. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag.

1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt und die im Aufnahmeantrag angegeben wird.

Der Jahresbeitrag ist gestaffelt nach:

a) Erwachsenenbeitrag

b) Jugendlichenbeitrag

c) Kinderbeitrag

d) Familienbeitrag

e) Beitrag für Gymnastik

f) Beitrag für passive Mitglieder

 

Schüler, Studenten, Auszubildende, Zivil- und Wehrdienstleistende zahlen den Jugendlichenbeitrag. Diese Regelung gilt längstens bis zum 27. Lebensjahr. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Rundschreiben oder in der Vereinszeitung bekanntgegeben.

2. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen. Das gleiche gilt für den Jahresbeitrag, der bei entsprechender Begründung erlassen oder gemindert werden kann.

3. Bis zum 15.01. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag, die Wassernutzungsgebühr und die Nebenkosten zu entrichten.

4. Spenden, die als förderungswürdig im Sinne der Gesetze und Verordnungen anerkannt werden, sind über die zuständigen städtischen oder staatlichen Organe zu leiten, damit die spendenden natürlichen und juristischen Personen die Spendenbescheinigung erhalten.

 

§ 6. Ende der Mitgliedschaft.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben abzugeben. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

3. Der Ausschluß erfolgt:

a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und der Schwimmverbände, oder gegen die Ordnung bei den Übungsabenden,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden, den Verein betreffenden Gründen.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand mit wenigstens 2/3 Mehrheit. Widerspruchsfrist beim Schlichtungsausschuß 4 Wochen.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Vereinszugehörigkeit. Ein eventuell noch rückständiger Mitgliedsbeitrag ist sofort fällig.

6. Die Bestimmungen des § 5 kommen unter Ausschluß des Rechtsweges zur Anwendung.

 

§ 7. Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Jugendausschuß

4. der Schlichtungsausschuß

 

§ 8 Der Vorstand besteht aus:

1. a) dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Kassierer

dem sportlichen Leiter

 

b) dem technischen Vorstand, und zwar:

dem Jugendwart

dem Pressewart

den Schwimmwarten

den Wasserballwarten

dem Gerätewart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassierer.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß Rechtsgeschäfte, die 40% - vierzig von Hundert - des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigen, der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen und daß Rechtsgeschäfte, die 80% - achtzig von Hundert -

des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigen, nicht ohne einen vorher genehmigenden Beschluß der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden können.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen wird hierdurch nicht beschränkt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Für die Wahl gilt folgender Turnus:

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

1. Vorsitzender

Geschäftsführer

Jugendwart

sportlicher Leiter

Wasserballwart

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

2. Vorsitzender

Kassierer

Pressewart

Schwimmwarte

Gerätewart.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Dies ist im Regelfall der 1. Vorsitzende.

Bei seiner Verhinderung übernehmen 2. Vorsitzender, Geschäftsführer oder Kassierer die Leitung der Vorstandssitzung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Der geschäftsführende Vorstand muß vierteljährlich eine Sitzung abhalten, der technische Vorstand dagegen monatlich Besprechungen zur Koordination des sportlichen Bereichs.

5. Zum Vorstand kann ein Beirat gewählt werden, dem zwei Beisitzer angehören, die wenigstens 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahre Vereinsmitglied sind. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt und haben beratende Stimme.

 

§ 9. Auszeichnungen.

Die RSG 1885 e.V. verleiht für 25 jährige Mitgliedschaft die silberne Vereinsnadel, für 40 und mehrjährige Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel. Außerdem für besondere Verdienste um die RSG 1885 e.V. entweder die silberne oder die goldene Nadel. Vorschläge dazu werden vom Vorstand geprüft und genehmigt.

 

§ 10. Jugendausschuß.

Der Jugendausschuß wird von dem Sprecher der männlichen Jugend und der Sprecherin der weiblichen Jugend gebildet. Sie werden von den jugendlichen Mitgliedern in einer besonderen Versammlung, die der Jahreshauptversammlung vorausgeht, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gewählt. Ihre Wahl ist von der Mitgliederversamm-lung zu bestätigen. Grundlage der Jugendarbeit ist die Jugendordnung des Westdeutschen Schwimmverbandes (WSV).

 

§ 11. Schlichtungsausschuß.

Der Ehrenvorsitzende und ggf. die Beisitzer bilden einen Schlichtungsausschuß, vor dem Streitfälle innerhalb des Vereins, sofern diese von den Beteiligten selbst nicht beigelegt werden können, geschlichtet werden. Streitigkeiten sind nach der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes zu behandeln. Der getroffene Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 12. Kassenprüfer.

Zur Überprüfung des Finanzwesens werden in jedem Kalenderjahr 2 Kassenprüfer bestellt. Sie haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen und stimmen Prüfungstermin mit dem Kassierer ab. Spätestens ist die Kasse 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und in der Versammlung darüber zu berichten.

 

§ 13. Die Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der RSG 1885 e.V..

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung an den Mitteilungsstellen der Schwimmhalle, außerdem im Mitteilungsblatt der Ronsdorfer Bezirksvertretung (Ronsdorfer Wochenschau).

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Einladungsfristen für außerordentliche Mitgliederversammlungen sind die gleichen wie bei der Jahreshauptversammlung.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 3 Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 14. Aufgaben der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung des Jugendausschusses.

2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, wobei wegen überschneidender Amtszeit jeweils einer ausscheidet und ein zweiter zugewählt wird. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen und die Pflicht, der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.

3. Evtl. die Mitglieder des Beirates zu wählen.

4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsergebnisses der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung für Kassierer und Vorstand.

5. Genehmigung des Haushaltsplanes.

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7. Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen und aller sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

8. Alle Berichte sind schriftlich zu erstellen und 8 Tage vorher dem Versammlungsleiter einzureichen.

 

§ 15. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.

1. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, sofern beide verhindert sind ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Der Beschluß über die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist offen.

4. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich.

 

 

§ 16. Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften.

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und diejenigen des Schlichtungsausschusses sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfaßt, die vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17. Satzungsänderungen.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzungsänderung muß ordentlicher Tagesordungspunkt sein.

 

§ 18. Vermögen.

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 19. Auflösung des Vereins.

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 3/4 für die Auflösung stimmen müssen.

2. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Registerbeamten zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren vor.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westdeutschen Schwimmverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Bei Neugliederung oder Aufnahme in einen größeren Sportverein behalten sich der Vorstand und ggf. der Beirat eine zweckvolle Verwendung des Vermögens im neuen Verein vor.

 

§ 20. Abschlußbestimmung.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.Januar 1972 von

Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.(erfolgt)

Wuppertal-Ronsdorf, den 29. Januar 1972

Ergänzt am 08.08.1972 ** 17.02.1973 ** 22.02.1992 ** 04.03.1995

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal

am 15. Mai 1973 - Nr. VR 2121 -

 

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